Firma Geyer Zerspanungstechnik Vertriebs GmbH 

Verkaufs- undLieferbedingungen

Stand 01.01.2013

 

Diese Verkaufs- undLieferbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung bestimmt gegenüber

 

1. einerPerson, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oderselb­stständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischenPersonen des öffentlicher Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sonderver­mögen.

 

I.        Allgemeines

 

1.     Allen Lieferungen und Leistungen der Firma GeyerZerspanungstechnik Vertriebs GmbH, nachfolgend kurz “Lieferer” genannt, liegendiese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarun­genzugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durchAuftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besondererVerein­barung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

 

2.     Sämtliche Angebote verstehen sich stets freibleibend.Für den Umfang der Lieferungen oder Leis­tungen (im folgenden: “Lieferungen”) istmangels besonderer Verein­barung die Auftragsbestätigung des Lieferersmaßgebend.

 

3.     An Unterlagen und Informationen in körperlicher undunkörperlicher, insbe­son­dere elektronischer Form (im folgenden: “Unterlagen”)behält sich der Liefe­rer sein Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechteun­einge­schränkt vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen dürfen nur nachvorheriger Zu­stimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Wirdder Auftrag dem Liefe­rer nicht erteilt, sind sie auf Verlangen unverzüglichzurückzugeben. Informatio­nen in un­körperlicher - insbesondere elektronischer- Form sind zu löschen und die Löschung ist schriftlich zu bestätigen.

 

4.     Der Besteller informiert spätestens beiAuftragserteilung den Lieferer, soweit erforderlich, über die beabsichtigteVerwendung des Lieferge­genstandes insbeson­dere dann, wenn die zu lieferndenErzeugnisse unter besonde­ren Einsatz- oder Umge­bungsverhältnissen eingesetztwerden sollen oder spezifische Betriebsbe­dingungen, Gefahren oder Risiken an­dererArt vorliegen.

 

II.       Preise, Aufrechnung und Zurückbehalt vonZahlungen

 

1.     Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung abSitz des Lieferers einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackungund Entladung. Zu den Preisen kommt die Um­satzsteuer in der jeweiligengesetzlichen Höhe hinzu.

 

2.      Das Recht,Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht demBesteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt sind.

 

III.      Lieferzeit, Lieferverzögerungen

 

1.     DieLieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. IhreEinhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen undtechnischen Fragen zwi­schen den Vertragsparteien geklärt sind und der Bestelleralle ihm obliegenden Ver­pflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlungerfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeitangemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzöge­rung zu vertretenhat.

 

2.     DieEinhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger undrechtzeitiger Selbstbe­lieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt derLieferer sobald als möglich mit.

 

3.     DieLieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf denBetrieb des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

 

4.     Wirdder Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zuvertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung derVersandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

 

5.     Istdie Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe odersonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wirddem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichstmitteilen.

 

6.     DerBesteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Liefererdie gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Bestellerkann dar­über hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung dieAusführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtesInteresse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, sohat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zuzahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Üb­rigen gilt AbschnittVII. 2.

 

7.     Trittdie Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder istder Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

 

8.     Kommtder Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ister berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgtfür jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vomWert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nichtrechtzeitig oder nicht vertragsge­mäß genutzt werden kann.

 

9.     Setztder Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nichteingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zumRücktritt berechtigt.

 

10.   WeitereAnsprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2dieser Bedingungen.

 

IV.     Gefahrübergang

 

1.     DieGefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werkverlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder derLieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung undAufstellung übernommen hat.

 

2.     Verzögertsich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nichtzuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Ver­sandbereitschaftauf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten desBestellers gegen Vorschuss die Versicherungen abzuschließen, die dieserverlangt.

 

3.     Teillieferungensind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

 

V.      Eigentumsvorbehalt

 

1.     AlleLiefergegenstände bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zurErfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechts­grund, ein­schließlichder künftig ent­stehenden oder bedingten Forderun­gen, auch aus gleichzeitigoder später abgeschlosse­nen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zah­lungen aufbesonders bezeichnete Forderungen ge­leistet werden.

 

2.     Be-­ undVerarbeitung der Liefergegenstände erfolgen für den Lieferer als Herstel­ler imSinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verar­beite­ten Lieferge­genständegel­ten als Vorbehaltsware im Sinne des Ab­schnittes V.1. Bei Verarbeitung,Verbindung oder Vermischung der Liefer­gegenstände mit ande­ren Waren durch denBesteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der oder den neuen Sache(n) zuim Verhältnis des Rech­nungswertes der verar­beiteten Liefergegenstände zumRechnungs­wert der anderen ver­wen­deten Waren. Er­lischt das Eigentum des Lie­fe­rersdurch Verbindung oder Vermi­schung, so überträgt der Besteller ihm bereitsjetzt die dem Besteller zuste­henden Eigen­tumsrechte an dem neuen Bestand oderder Sache im Umfang des Rech­nungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sieunent­geltlich für ihn. Die hiernach ent­stehenden Mitei­gentumsrechte geltenals Vorbehaltsware im Sinne des Abschnittes V.1.

 

3.     DerBesteller darf die Liefergegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsver­kehr zusei­nen normalen Geschäftsbedingungen und so­lange er nicht in Ver­zug ist ver­äußern,vor­ausgesetzt, dass die Forderun­gen aus der Weiterveräu­ßerung gem. denAbschnitten V.4 bis V.6 auf den Lieferer über­gehen. Zu anderen Verfügun­genüber die Vorbehaltsware ist der Be­steller nicht berechtigt.

 

4.     DieForderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehalts­ware werdenbereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie die­nen ihm in dem selben Umfangzur Siche­rung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehalts­ware vom Be­stellerzusammen mit an­deren, nicht vom Lieferer verkauften Wa­ren veräußert, so giltdie Abtretung der Forderung aus der Weiterveräu­ßerung nur in Höhe des Wei­terveräußerungswertesder jeweils ver­äußerten Lieferge­gen­stände. Bei der Veräu­ßerung vonLiefergegenständen, an denen der Liefe­rer Miteigentumsanteile gem. Ab­schnittV.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigen­tumsanteile.

 

5.     Nimmtder Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbe­halts­ware inein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist dieKontokorrentforde­rung in voller Höhe an den Lieferer abge­treten. Nach er­folgterSaldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe desBetrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentfor­derung aus­gemachthat.

 

6.     DerBesteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum je­derzeitzulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Zur Abtre­tung der For­de­rungen- einschl. des Forderungsverkaufs im rahmen eines Factoring ‑ ist der Be­stellernur mit der vorherigen schriftlichen Zustim­mung des Lieferers be­rechtigt. Aufdes­sen Verlangen ist der Besteller ver­pflichtet, seine Abnehmer sofort vonder Abtre­tung zu unterrichten ‑ sofern der Lieferer das nicht selbsttut ‑ und dem Lieferer die zur Einziehung er­forderlichen Auskünfteund Unter­lagen zu überge­ben.

 

7.     BeiZahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf den Lieferer über, sobaldes der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Be­stel­lerdie ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an den Lieferer ab. DieÜbergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Be­steller sie für denLiefe­rer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Be­sitz an ihnen er­langt,seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an den Liefe­rerabtritt. Der Besteller wird diese Papiere mit seinen In­dossament versehenunverzüglich an den Lieferer übergeben.

 

8.     Voneiner Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller denLieferer unverzüglich benachrichtigen und ihm die zur Geltendma­chung derRechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.

 

9.     DerAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellersbe­rechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabedes Liefer­gegenstandes zu verlangen.

 

10.   Übersteigtder Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderun­gen insge­samtum mehr als 20 v.H., so ist der Lieferer auf Ver­langen des Be­stellers in­soweitzur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers ver­pflichtet.

 

11.   DerBesteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Dieb­stahlzu versichern. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten desBestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zuversichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislichabgeschlossen hat.

 

12.   Soweitim Lande des Bestellers für Übereignung der gelieferten Gegens­tände oder derSicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvor­schriften be­ste­hen, hatder Be­steller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.

 

13.   Beivertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, istder Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt undder Be­steller zur Herausgabe verpflichtet.

 

14.   Aufgrunddes Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausver­langen,wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.

 

VI.     Mängelansprüche

 

Für Sach- undRechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer An­sprücheGewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für Schäden, die nicht amLiefergegenstand selbst entstanden sind, haftet er jedoch nur gem. VII. 2.

 

VII. Haftung

 

1.     Wennder Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oderfehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägenund Be­ratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicherNebenverpflichtungen - insbe­sondere Anleitung für Bedienung und Wartung desLiefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,so gelten unter Ausschluss weiterer An­sprüche des Bestellers die Regelungender Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.

 

2.     FürSchäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet derLieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur

a.  bei Vorsatz,

b.  bei groberFahrlässigkeit des Organe oder leitender Angestellter,

c.  bei schuldhafterVerletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d.           beiMängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantierthat,

e.  bei Mängeln desLiefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Perso­nen- oderSachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

Bei schuldhafterVerletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeitnicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzte­remFall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbarenSchaden.

 

VIII. Verjährung

 

Für Mängel einesBauwerks oder an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichenVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeitverursacht haben sowie für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a- e gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen verjähren alleAnsprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Mo­naten.

 

IX.     Anwendbares Recht, Erfüllungsort undGerichtsstand

 

1.     Füralle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließ­lichdas für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien un­ter­einander maßgeblicheRecht der Bundesrepublik Deutschland.

 

2.     Gerichtsstandist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz desBestellers oder an einem sonsti­gen gesetzlichen Ge­richtsstand zu klagen.Diese Regelung gilt auch für Wechsel-­ und Scheckverfahren. Ist der Be­stellerUnternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich‑rechtlichesSondervermögen, so gilt vorste­hende Zuständigkeit auch im Falle der An­nullierung,des Rücktritts und derglei­chen.

 

3.     Erfüllungsortfür alle Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Bestel­lers,auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln, ist der Erfüllungsort der Sitz desLieferers.