Firma Geyer Zerspanungstechnik Vertriebs GmbH
Verkaufs- undLieferbedingungen
Stand 01.01.2013
Diese Verkaufs- undLieferbedingungen sind ausschließlich zur Verwendung bestimmt gegenüber
1. einerPerson, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oderselbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischenPersonen des öffentlicher Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der Firma GeyerZerspanungstechnik Vertriebs GmbH, nachfolgend kurz “Lieferer” genannt, liegendiese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungenzugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durchAuftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt - mangels besondererVereinbarung - mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.
2. Sämtliche Angebote verstehen sich stets freibleibend.Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: “Lieferungen”) istmangels besonderer Vereinbarung die Auftragsbestätigung des Lieferersmaßgebend.
3. An Unterlagen und Informationen in körperlicher undunkörperlicher, insbesondere elektronischer Form (im folgenden: “Unterlagen”)behält sich der Lieferer sein Eigentum und urheberrechtliche Verwertungsrechteuneingeschränkt vor. Als vertraulich bezeichnete Unterlagen dürfen nur nachvorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden. Wirdder Auftrag dem Lieferer nicht erteilt, sind sie auf Verlangen unverzüglichzurückzugeben. Informationen in unkörperlicher - insbesondere elektronischer- Form sind zu löschen und die Löschung ist schriftlich zu bestätigen.
4. Der Besteller informiert spätestens beiAuftragserteilung den Lieferer, soweit erforderlich, über die beabsichtigteVerwendung des Liefergegenstandes insbesondere dann, wenn die zu lieferndenErzeugnisse unter besonderen Einsatz- oder Umgebungsverhältnissen eingesetztwerden sollen oder spezifische Betriebsbedingungen, Gefahren oder Risiken andererArt vorliegen.
II. Preise, Aufrechnung und Zurückbehalt vonZahlungen
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung abSitz des Lieferers einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackungund Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligengesetzlichen Höhe hinzu.
2. Das Recht,Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht demBesteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftigfestgestellt sind.
III. Lieferzeit, Lieferverzögerungen
1. DieLieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. IhreEinhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen undtechnischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Bestelleralle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. die Leistung einer Anzahlungerfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeitangemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertretenhat.
2. DieEinhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger undrechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt derLieferer sobald als möglich mit.
3. DieLieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf denBetrieb des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
4. Wirdder Versand des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zuvertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung derVersandbereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
5. Istdie Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe odersonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen,zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wirddem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichstmitteilen.
6. DerBesteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Liefererdie gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Bestellerkann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung dieAusführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtesInteresse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, sohat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zuzahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt AbschnittVII. 2.
7. Trittdie Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder istder Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich,bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Kommtder Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ister berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgtfür jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vomWert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nichtrechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
9. Setztder Besteller dem Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle- nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nichteingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zumRücktritt berechtigt.
10. WeitereAnsprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2dieser Bedingungen.
IV. Gefahrübergang
1. DieGefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werkverlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder derLieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung undAufstellung übernommen hat.
2. Verzögertsich oder unterbleibt der Versand infolge von Umständen, die dem Lieferer nichtzuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versandbereitschaftauf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten desBestellers gegen Vorschuss die Versicherungen abzuschließen, die dieserverlangt.
3. Teillieferungensind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V. Eigentumsvorbehalt
1. AlleLiefergegenstände bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferers bis zurErfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlichder künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitigoder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen aufbesonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
2. Be- undVerarbeitung der Liefergegenstände erfolgen für den Lieferer als Hersteller imSinne von § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeiteten Liefergegenständegelten als Vorbehaltsware im Sinne des Abschnittes V.1. Bei Verarbeitung,Verbindung oder Vermischung der Liefergegenstände mit anderen Waren durch denBesteller steht dem Lieferer das Miteigentum an der oder den neuen Sache(n) zuim Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Liefergegenstände zumRechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt das Eigentum des Lieferersdurch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller ihm bereitsjetzt die dem Besteller zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oderder Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sieunentgeltlich für ihn. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte geltenals Vorbehaltsware im Sinne des Abschnittes V.1.
3. DerBesteller darf die Liefergegenstände nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zuseinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist veräußern,vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. denAbschnitten V.4 bis V.6 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungenüber die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.
4. DieForderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werdenbereits jetzt an den Lieferer abgetreten. Sie dienen ihm in dem selben Umfangzur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Bestellerzusammen mit anderen, nicht vom Lieferer verkauften Waren veräußert, so giltdie Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Weiterveräußerungswertesder jeweils veräußerten Liefergegenstände. Bei der Veräußerung vonLiefergegenständen, an denen der Lieferer Miteigentumsanteile gem. AbschnittV.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
5. Nimmtder Besteller die Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware inein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist dieKontokorrentforderung in voller Höhe an den Lieferer abgetreten. Nach erfolgterSaldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe desBetrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausgemachthat.
6. DerBesteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jederzeitzulässigen Widerruf des Lieferers einzuziehen. Zur Abtretung der Forderungen- einschl. des Forderungsverkaufs im rahmen eines Factoring ‑ ist der Bestellernur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferers berechtigt. Aufdessen Verlangen ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer sofort vonder Abtretung zu unterrichten ‑ sofern der Lieferer das nicht selbsttut ‑ und dem Lieferer die zur Einziehung erforderlichen Auskünfteund Unterlagen zu übergeben.
7. BeiZahlung durch Schecks geht das Eigentum an diesen auf den Lieferer über, sobaldes der Besteller erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Bestellerdie ihm daraus entstehenden Rechte hiermit im voraus an den Lieferer ab. DieÜbergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der Besteller sie für denLieferer verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt,seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im voraus an den Liefererabtritt. Der Besteller wird diese Papiere mit seinen Indossament versehenunverzüglich an den Lieferer übergeben.
8. Voneiner Pfändung oder Beeinträchtigung durch Dritte muss der Besteller denLieferer unverzüglich benachrichtigen und ihm die zur Geltendmachung derRechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen erteilen.
9. DerAntrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellersberechtigt den Lieferer, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabedes Liefergegenstandes zu verlangen.
10. Übersteigtder Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamtum mehr als 20 v.H., so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweitzur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
11. DerBesteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen Feuer, Wasser und Diebstahlzu versichern. Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten desBestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer, Wasser- und sonstige Schäden zuversichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislichabgeschlossen hat.
12. Soweitim Lande des Bestellers für Übereignung der gelieferten Gegenstände oder derSicherheiten besondere Voraussetzungen oder Formvorschriften bestehen, hatder Besteller für deren Erfüllung auf seine Kosten Sorge zu tragen.
13. Beivertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, istder Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt undder Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
14. Aufgrunddes Eigentumsvorbehalts kann der Lieferer den Liefergegenstand nur herausverlangen,wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
VI. Mängelansprüche
Für Sach- undRechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer AnsprücheGewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Für Schäden, die nicht amLiefergegenstand selbst entstanden sind, haftet er jedoch nur gem. VII. 2.
VII. Haftung
1. Wennder Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oderfehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägenund Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicherNebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung desLiefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann,so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungender Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
2. FürSchäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet derLieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei groberFahrlässigkeit des Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafterVerletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. beiMängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantierthat,
e. bei Mängeln desLiefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oderSachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafterVerletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeitnicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. In letzteremFall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbarenSchaden.
VIII. Verjährung
Für Mängel einesBauwerks oder an Liefergegenständen, die entsprechend ihrer üblichenVerwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeitverursacht haben sowie für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2 a- e gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Im Übrigen verjähren alleAnsprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - in 12 Monaten.
IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort undGerichtsstand
1. Füralle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließlichdas für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgeblicheRecht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstandist der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Sitz desBestellers oder an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.Diese Regelung gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren. Ist der BestellerUnternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtlichesSondervermögen, so gilt vorstehende Zuständigkeit auch im Falle der Annullierung,des Rücktritts und dergleichen.
3. Erfüllungsortfür alle Lieferungen und Leistungen sowie für die Zahlungen des Bestellers,auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln, ist der Erfüllungsort der Sitz desLieferers.